Die deutsche Besonderheit der „Überland-Mindestflughöhe“ von 2.000 ft AGL, die im „alten“ § 6 Abs. 3 LuftVO aus Lärmschutzgründen vorgeschrieben war, ist sowohl in der Europäischen Luftverkehrsoerdnung SERA als auch in der ergänzenden deutschen LuftVO entfallen. Wir weisen darauf hin, dass das bestehende Überflugverbot unter 2000 ft AGL für den an- und abfliegenden Verkehr am Flugplatz Schönhagen dennoch weiter besteht. Am Flugplatz Schönhagen resultiert das Überflugverbot nicht aus dem alten § 6 LuftVO sondern aus der besonderen Regelung des Flugplatzverkehrs nach § 21a LuftVO (alt) bzw. § 22 LuftVO (neu). Diese gelten unverändert fort.