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Einstufung von LFZ mit erhöhtem Schallschutz ab 01.01.2010

Zum 31.12.09 läuft die Übergangsfrist nach § 4 (2) der Landeplatz- Lärmschutzverordnung- LLV aus. Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, entsprechen ab dem 1.01.2010 erhöhten Schallschutzforderungen nur noch, wenn sie die in Anlage 2 zur LLV festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) statt bisher 4 dB(A) und bei Kapitel 10 Flugzeugen um mindestens 7 dB(A) statt bisher 5 dB(A) unterschreiten. Betroffen sind 2.250 deutsch registrierte LFZ, von denen nur 250 mit moderatem Aufwand auf die neuen Grenzwerte umrüstbar wären. Für die anderen LFZ wurden Ende der 90er Jahre Grenzwerte festgelegt, mit denen die technische Entwicklung nicht mithalten konnte.

Wenn die betroffenen Flugzeughalter ab 1.01.2010 nicht mehr in den Genuß der flugbetrieblichen und kostenmäßigen Erleichterungen des erhöhten Schallschutzes kommen, werden sie geneigt sein, bei anstehenden Überholungs-/ Austauschmaßnahmen auf  Schallschutzmaßnahmen zu verzichten. Diese kosten je nach Muster mehrere Tausend Euro. Dabei reduzieren sie die Triebwerksleistung und erhöhen den Treibstoffverbrauch.

Um zu verhindern, daß eine mangelhafte Verordnung zu einem Anstieg des Fluglärms in der Umgebung des Flugplatzes Schönhagen führt, werden wir  zumindest über die Entgeltordnung weiterhin Anreize schaffen, die vorhandenen Schallschutzmaßnahmen aufrecht zu erhalten.

Daher werden am Flugplatz Schönhagen die Landegebühren für alle Luftfahr-zeuge, die bis zum 31.12.2009 in der Entgeltkategorie „Erhöhter Schallschutz" eingestuft waren, auch weiter in dieser Kategorie abgerechnet.